Der Beschwerdeführer befand sich daher nicht zu Unrecht im Freiheits- oder Massnahmenvollzug. 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid). 3. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gewehrt und die umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug beantragt.