Sollte die nun angeordnete ambulante Massnahme scheitern, dürfte wohl nur die nachträgliche Verwahrung bleiben. Diese ist in diesem Sinne noch nicht vom Tisch. V. Kosten und Entschädigungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. Dieser Antrag ist abzuweisen; wie in III. Ziff. 4.1 ausgeführt, erfolgte der Verlängerungsantrag durch das Amt für Justizvollzug rechtzeitig und das Amtsgericht Olten-Gösgen ist auch zu Recht auf den Verlängerungsantrag eingetreten. Der Beschwerdeführer befand sich daher nicht zu Unrecht im Freiheits- oder Massnahmenvollzug.