63 Abs. 3 StGB). Dies alles wird allerdings nur funktionieren, wenn der Beschwerdeführer mitmacht. In seinem heutigen Schlusswort hat er dies zugesichert und ersucht, ihm (endlich) die Möglichkeit zu geben, den Beweis antreten zu können, nicht rückfällig zu werden und ein deliktsfreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Amt für Justizvollzug gemäss Stellungnahme vom 23. Mai 2016 in Kenntnis des Gutachtens von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2015 im Juli 2014 die nachträgliche Verwahrung beantragt hätte. Sollte die nun angeordnete ambulante Massnahme scheitern, dürfte wohl nur die nachträgliche Verwahrung bleiben.