Dabei wird es für die involvierten Fachpersonen in erster Linie darum gehen, das bewusst enge soziale Netz aufzuspannen (Wohnung, Arbeit, Freizeit, allenfalls unter Einbezug der vom Beschwerdeführer erwähnten Heilsarmee) und dem Beschwerdeführer die Nische zu schaffen, die ihm eine deliktsfreie Zukunft ermöglicht. Gefordert ist eine engmaschige Bewährungshilfe, die auch eine Überwachung und Kontrolle umfasst. Zur Einrichtung dieses Netzes benötigt die Vollzugsbehörde Zeit. Der Beschwerdeführer ist daher nicht sofort zu entlassen, sondern erst dann, wenn diese Betreuung steht und für ihn eine Wohnmöglichkeit gefunden werden konnte (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB).