Dazu muss gemäss Gutachter ein engmaschiges soziales Netz gespannt werden, in dem Therapie und Sozialarbeit mit verschiedensten Ansätzen (Wohnsituation, Drogen, Gesundheit, Arbeit, etc.) multiprofessionell zusammenwirken. Der Gutachter verwies dabei auf Beispiele in Bayern und Berlin, die geschaffen wurden, weil verwahrte Straftäter aus formellen Gründen entlassen werden mussten. 3.2 Aus diesen Gründen ist eine ambulante Behandlung angezeigt. Dies allein genügt allerdings nicht. Zusätzlich bedarf der Beschwerdeführer nach 10 Jahren Straf- und Massnahmenvollzug und mit seiner Persönlichkeitsstörung einer engmaschigen Betreuung, die nur durch die Bewährungshilfe gewährleistet werden kann.