Blosse Betreuung etwa durch eine Fürsorgestelle genügt nicht. Entsprechende Bemühungen haben auf eine Heilung oder zumindest eine Beherrschung der psychischen Störung oder Abhängigkeit abzuzielen und sollen nicht, oder nicht nur, eine Beeinflussung der äusseren Lebenssituation beinhalten. Entsprechende Abgrenzungsschwierigkeiten sind hier allerdings evident. Im Zweifelsfall muss «der Zweck die Mittel heiligen» (Marianne Heer, BSK StGB I, a.a.O., Art. 63 N 6, 15, 17). Zur Frage der ambulanten Massnahme hat der Gutachter heute ausgeführt, auch diese dürfte schwierig zu vollziehen sein, da sich der Beschwerdeführer dieser wegen seiner Persönlichkeitsstörung im Innersten verweigert.