In den meisten Fällen beinhaltet die Behandlung eine Psychotherapie. Denkbar sind aber unzählige Arten von Therapien. Diese brauchen nicht notwendigerweise ärztlicher Natur zu sein. Das Bundesgericht betonte in seiner neueren Praxis die hauptsächliche Zielrichtung des Strafgesetzes, die nicht in einer Förderung der Gesundheit der Straftäter, sondern in der General- und Spezialprävention besteht. Eine ärztliche Behandlung wird entsprechend nur als eines der möglichen Mittel erachtet, um diesen Anliegen gerecht zu werden. Mit einer Therapie soll nach moderner Auffassung nunmehr die Fähigkeit geschaffen werden, mit einer geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen.