In den ersten Monaten in Freiheit seien erneute Delikte nicht wahrscheinlich. Zudem liegt beim Beschwerdeführer keine Kernpädophilie, sondern eine solche des nicht ausschliesslichen Typus (sogenannte pädophile Nebenströmung; ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts) vor, deren Diagnose auf den beiden Verurteilungen aus den Jahren 1999 und 2006 (vgl. Gutachten S. 115; heutige Aussagen auf die Frage von Rechtsanwalt Jeker) beruht. 3.1 Nach Art. 63 StGB kann das Gericht bei einer schweren psychischen Störung anstelle einer stationären eine ambulante Behandlung anordnen. In den meisten Fällen beinhaltet die Behandlung eine Psychotherapie.