An dieser Einschätzung hielt der Gutachter sowohl vor Amtsgericht Olten-Gösgen wie auch vor Obergericht ausdrücklich fest. Der Beschwerdeführer kann daher nicht sofort und ohne weiteres in Freiheit entlassen werden. Hingegen ist zu beachten, dass der Gutachter nicht von einer unmittelbaren Rückfallgefahr ausgeht. In den ersten Monaten in Freiheit seien erneute Delikte nicht wahrscheinlich.