IV. Folgen dieser Aufhebung 1. Zunächst ist zu erwähnen, dass sich die Frage der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht stellt, was die Parteien ausdrücklich bestätigten. Es liegt auch kein entsprechender Antrag vor. Zudem würde diese Prüfung eine Schlechterstellung für den Beschwerdeführer bedeuten, hat doch lediglich er den Verlängerungsentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Entscheid keine Beschwerde erhoben.