Nochmals zu verlängern bringe daher nichts. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Verlängerung der stationären Massnahme nicht rechtfertigen lässt. Ohne eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, auch die diagnostizierte Pädophilie behandeln zu lassen, sind die Erfolgsaussichten der Massnahme zu gering. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung für eine Verlängerung einer Massnahme, nämlich, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind. Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 ist somit aufzuheben. IV. Folgen dieser Aufhebung 1.