Die Voraussetzungen für eine Therapie seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden und es stünden keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen. Vor Amtsgericht wiederholte er diese Einschätzung und vor Obergericht führte er zur Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass mit fortschreitender Therapie im Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten, auch dessen bestehende pädophile Neigung zu behandeln, aus, der Widerstand wäre zu gross.