Die deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe unbearbeitet und auch unbearbeitbar. Die Voraussetzungen für eine Therapie seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden und es stünden keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen.