Er verstehe den Sinn einer solchen Therapie nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Olten-Gösgen gibt es somit aus heutiger Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer adäquaten therapeutischen Massnahme in absehbarer Zeit das Rückfallrisiko erkennbar reduziert werden könnte. Das Amtsgericht erwähnt zwar zu Recht, es liege beim Beschwerdeführer keine vollständige Weigerungshaltung hinsichtlich einer Therapie vor, diese «Bereitschaft» bezieht sich indessen nicht auf eine Therapie der Pädophilie. Eine solche Therapie lehnte der Beschwerdeführer vor Amtsgericht ausdrücklich ab, er könne nichts damit anfangen. Dabei verwies er insbesondere auf die Therapeutin Frau E.___.