_ wies im Gutachten vom 1. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hin, die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen beim Beschwerdeführer gezeitigt. Bis heute schildere der Beschwerdeführer die Anlasstat in annähernd gleicher Weise wie vor Beginn der stationären Massnahme, er sehe die Indikation der Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter nicht ein und lehne eine entsprechende Therapie ab. Damit schliesse sich der Kreis aus fehlender Störungseinsicht und therapeutischem Erfordernis: A.___ könne nicht zugeben, was aus seiner Sicht nicht sein dürfe.