Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse. Diese Voraussetzung ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht erfüllt: Dr. C.___ wies im Gutachten vom 1. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hin, die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen beim Beschwerdeführer gezeitigt.