diagnostizierte im Gutachten vom 1. Oktober 2015 eine andere spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.8) mit Dissozialität (Psychopathy) und paranoiden Zügen, sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne des nicht ausschliesslichen Typus, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts. Diese Persönlichkeitsstörung und die Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie erfüllen die Voraussetzungen an eine schwere psychische Störung. Sie stehen gemäss den Aussagen der Gutachter auch in engem Zusammenhang mit den Straftaten und sind die Ursache für die erwähnte Rückfallgefahr bezüglich der Sexualdelikte.