11 der Beschwerde) resp. diese sei fraglich (Ausführungen vor Obergericht). Es trifft zu, dass die Anordnungsvoraussetzungen für eine Massnahme auch im Verlängerungsverfahren zu prüfen sind und Voraussetzung für die Anordnung resp. Verlängerung einer Massnahme das Leiden an einer psychischen Störung ist. Dabei ist ausdrücklich erforderlich, dass die psychische Störung von einiger Erheblichkeit resp. einiger Schwere ist (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 N 22). Frau Dr. G.__