Dies könne nicht sein. 4.1.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Amtsgericht Olten-Gösgen zu Recht auf den Verlängerungsantrag des Amtes für Justizvollzug eingetreten ist und der Antrag ist auch von der zuständigen Behörde ausgegangen. 4.2 Rechtliche Voraussetzungen für die Verlängerung einer laufenden Massnahme 4.2.1 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre.