Schliesslich weist das Amtsgericht Olten-Gösgen im Entscheid vom 14. Januar 2016 zu Recht darauf hin, dass der Straf- und Massnahmenvollzug – folgte man der Argumentationsweise des amtlichen Verteidigers – in all jenen Fällen, in welchen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils mehrere Jahre vergehen, das Nachentscheidverfahren immer bereits dann einleiten müsste, sobald die Dauer des Freiheitsentzugs gesamthaft bereits 5 Jahre erreicht hat und zwar unabhängig davon, ob die vom urteilenden Gericht konkret angeordnete Massnahme bereits begonnen hat oder nicht. Dies könne nicht sein.