Im Übrigen hatte die Beschwerdekammer bereits im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 15. Juni 2015 betr. Verlängerung der Sicherheitshaft festgehalten, die stationäre therapeutische Massnahme sei am 14. Dezember 2014 ausgelaufen (BKBES.2015.40). Auch in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 13. April 2016 wurde zu dieser Berechnungsweise Stellung genommen.