Aus BGE 142 IV 105 kann daher nicht gefolgert werden, es sei dem Beschwerdeführer der vor dem 14. April 2010 ausgestandene Freiheitsentzug anzurechnen. Dass das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Massnahmenantritt vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 anrechnete, erfolgte zu Gunsten des Beschuldigten und bedeutet nicht, dass ihm der gesamte Freiheitsentzug anzurechnen wäre. 4.1.4 Im Übrigen hatte die Beschwerdekammer bereits im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 15. Juni 2015 betr. Verlängerung der Sicherheitshaft festgehalten, die stationäre therapeutische Massnahme sei am 14. Dezember 2014 ausgelaufen (BKBES.2015.40).