Diese Berechnungsweise, d.h. das Abstellen auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, mit welchem die Massnahme angeordnet worden war, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn die Frage, ob und inwiefern die vor dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil ausgestandene Sicherheitshaft zu berücksichtigen ist und wie zu entscheiden wäre, wenn der Beschwerdeführer die Massnahme vorzeitig angetreten hätte, hat das Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen. Aus BGE 142 IV 105 kann daher nicht gefolgert werden, es sei dem Beschwerdeführer der vor dem 14. April 2010 ausgestandene Freiheitsentzug anzurechnen.