Das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, hat in seiner Berechnung gemäss Antrag vom 9. Juli 2014 auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 abgestellt, an die fünfjährige Dauer der Massnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers den vorzeitigen Massnahmenvollzug vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 (120 Tage) angerechnet und die Höchstdauer der Massnahme auf den 14. Dezember 2014 terminiert. Diese Berechnungsweise, d.h. das Abstellen auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, mit welchem die Massnahme angeordnet worden war, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.