59 Abs. 4 StGB von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid abhängig zu machen. Dies könne dazu führen, dass die effektive Behandlungsdauer um die nach dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt verbrachte Zeit verkürzt werde. 4.1.3