4.1 Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags 4.1.1 Der Beschwerdeführer machte bereits vor Amtsgericht Olten-Gösgen geltend und wiederholt dies im Beschwerdeverfahren, das Amt für Justizvollzug habe die Frist zur Verlängerung der Massnahme um mehrere Jahre verpasst. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht auf den Verlängerungsantrag eintreten dürfen. 4.1.2 Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 105 (6B_640/2015 vom 25. Februar 2016) ausgeführt, die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB stelle sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüfe, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig sei.