3.2.2 Anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen vom 6. Januar 2016 bestätigte Dr. C.___ diese Einschätzungen. Bezüglich einer allfälligen Relativierung seiner Aussagen, wonach die Voraussetzungen für eine Therapie beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien und wonach keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich zur Verfügung stünden, führte er aus, was eine Relativierung ermöglich könnte, wäre zumindest eine Bereitschaft, sich mit dem Themenkomplex der sexuellen Ansprechbarkeit durch Kinder inhaltlich auseinanderzusetzen; und auch zuzulassen, dass man mit der Tätergruppe der pädophilen Straftäter in einen Topf geworfen werde.