Der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner momentanen Situation ändern, nicht jedoch an seinen problematischen (nicht zuletzt auch deliktrelevanten) Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen. Vielmehr sei er darum bemüht gewesen, das Behandlungsteam zu überzeugen, dass ihn sein Delikt zutiefst traumatisiert habe und er deshalb als Opfer therapeutische Unterstützung brauche. Seinen Täteranteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung.