Die Behandlung könne momentan aber nicht als aussichtslos betrachtet werden, da der Beschwerdeführer in einen Therapieprozess habe eingebunden werden können. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne noch keine Entlassung empfohlen werden. Die Bedenken, die gegen eine Entlassung sprächen, würden sich aus der Notwendigkeit des nun anstehenden Prozesses einer delikt- und störungsorientierten Therapie ergeben. 2.3 Im Austrittsbericht vom 12. August 2015 hält der FPD fest, der Beschwerdeführer habe zwar regelmässig an Einzelgesprächen teilgenommen, diese äussere, extrinsische Therapiemotivation sei aber zu unterscheiden von einer intrinsischen Veränderungsmotivation.