Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sei Sicherheitshaft anzuordnen. 2. Therapieverlauf Bezüglich des Therapieverlaufs kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 verwiesen werden (Ziff. 2.3.4 ff.). 2.1 Der forensisch-psychiatrische Dienst (FPD) der Universität Bern erwähnte im Bericht vom 16. August 2012, der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner Situation ändern, jedoch nicht an seinen problematischen Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen. Seinen Täterteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung.