Das Amt für Justizvollzug habe den Antrag rechtzeitig gestellt. Dass die Massnahme momentan nicht vollzogen werde, sei darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer dagegen gestellt habe. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme lägen vor: Eine bedingte Entlassung falle wegen der Rückfallgefahr ausser Betracht, es liege eine schwere psychische Störung vor, die Massnahme sei geeignet, der Rückfallgefahr zu begegnen, es bestünden gewisse Erfolgsaussichten und die Massnahme sei auch verhältnismässig. Die Dauer sei auf fünf Jahre festzusetzen. Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sei Sicherheitshaft anzuordnen.