Das dauere Jahre. 1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2016 aus, das Amt für Justizvollzug habe die Höchstdauer richtig berechnet und den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt. Die Rückfallgefahr sei gemäss Gutachter hoch; dabei sei unbeachtlich, wie unmittelbar sich diese darstelle. Eine ambulante Massnahme als Ersatz für die verlängerte stationäre Massnahme falle ausser Betracht. Der Gutachter diagnostiziere beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung. Vor Obergericht beantragte der Staatsanwalt ebenfalls die Weiterführung der stationären Massnahme. Das Amt für Justizvollzug habe den Antrag rechtzeitig gestellt.