Ob die Voraussetzungen dafür vorlägen, sei fraglich. Aber sicher wäre dies für ihn besser als eine stationäre Massnahme, unter der er leide. Das, was er durchgemacht habe, sei schlimmer. Er, der amtliche Verteidiger, habe ihm mal gesagt, er solle mitmachen. Das habe nichts gebracht. Der Beschwerdeführer sage, er habe die diagnostizierten Neigungen nicht. Entweder täusche er uns da oder er habe sie nicht. Der gestellte Eventualantrag sei rechtlich eigentlich gar nicht möglich, weil dieser eine Massnahme voraussetze. Er stelle ihn trotzdem, weil er der Weg für ein ambulantes Setting wäre. So könnten Leitlinien aufgestellt und ein soziales Netz aufgebaut werden.