Der Verlängerungsantrag sei um Jahre verspätet gestellt worden. Gemäss BGE 142 IV 105 sei die Dauer des Freiheitsentzugs massgebend. Der Beschwerdeführer sei seit 2006 in Haft. Die Massnahme bestehe rechtlich gar nicht mehr. Selbst bei der Berechnung gemäss Verfügung der Beschwerdekammer seien wieder zwei Jahre vergangen. Der Ablauf der Massnahme sei im Jahre 2014 gewesen. Auch materiell sei die Beschwerde abzuweisen. Die Massnahme könne nicht verlängert werden. Seit einem Jahr sei der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis. Es interessiere niemanden, was mit ihm gehe. Nur, dass er hinter Schloss und Riegel sei. Es gebe keine geeignete Anstalt.