Der Beschwerdeführer bestreite auch das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und eine besondere Gefährlichkeit könne nicht bejaht werden. Vor Obergericht bestätigte der amtliche Verteidiger diese Anträge. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es liege eine so extreme Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers vor. Das Amt für Justizvollzug sei nicht antragsberechtigt. Das Verfahren dauere schon mehr als zwei Jahre; seit über einem Jahr werde kein Therapieplatz gesucht. Der Beschwerdeführer warte im Untersuchungsgefängnis, 23 Stunden am Tag. Der Verlängerungsantrag sei um Jahre verspätet gestellt worden.