In beiderlei Hinsicht sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar rückfällig werde. Vielmehr sei anzunehmen, dass es nach Monaten oder Jahren zu entsprechenden Straftaten komme. Es erweise sich als nicht verhältnismässig und unter dem Aspekt der fehlenden geeigneten Einrichtung als gesetzeswidrig, den Beschwerdeführer in der nicht vollziehbaren Massnahme zu halten. Einer mittelbaren Rückfallgefahr könne mit milderen Massnahmen wie einer ambulanten Therapie begegnet werden. Der Beschwerdeführer bestreite auch das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und eine besondere Gefährlichkeit könne nicht bejaht werden.