Abgesehen vom Missverhältnis zwischen der Freiheitsstrafe und dem bereits erstandenen Freiheitsentzug erweise sich eine Massnahme längst nicht mehr als notwendig oder erfolgversprechend. Bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten als mittelgradig bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. In beiderlei Hinsicht sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar rückfällig werde.