Eine Verlängerung der Massnahme sei auch verhältnismässig. 1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt (Beschwerdeschrift vom 11. April 2016), das Amt für Justizvollzug habe den Verlängerungsantrag verspätet gestellt und der angefochtene Entscheid sei ca. viereinhalb Jahre nach der rechtlichen Beendigung der Massnahme ergangen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme seien aber auch in materieller Hinsicht nicht erfüllt. Abgesehen vom Missverhältnis zwischen der Freiheitsstrafe und dem bereits erstandenen Freiheitsentzug erweise sich eine Massnahme längst nicht mehr als notwendig oder erfolgversprechend.