Auch die Aussage von Dr. C.___ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihn die Angaben von A.___ zu dessen Therapiewilligkeit in Bezug auf künftige Therapien nicht optimistisch stimmten, sei insofern zu relativieren, als er die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Störungen grundsätzlich als therapierbar bezeichne. Es erscheine daher nicht ausgeschlossen, dass mit fortschreitender Therapie im Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten, auch dessen bestehende pädophile Neigung zu behandeln.