Es könne daher nicht eine vollständige Weigerungshaltung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer geeigneten Therapie angenommen werden. Auch die Aussage von Dr. C.___ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihn die Angaben von A.___ zu dessen Therapiewilligkeit in Bezug auf künftige Therapien nicht optimistisch stimmten, sei insofern zu relativieren, als er die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Störungen grundsätzlich als therapierbar bezeichne.