Das Amtsgericht Olten-Gösgen verlängerte die stationäre Massnahme mit Urteil vom 14. Januar 2016 mit der Begründung, der Beschwerdeführer wehre sich zwar nach wie vor gegen eine Therapie in Bezug auf die ihm attestierte Pädophilie in Form einer pädophilen Nebenströmung, im Übrigen zeige er sich aber grundsätzlich therapiewillig. Es könne daher nicht eine vollständige Weigerungshaltung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer geeigneten Therapie angenommen werden.