III. Überprüfung der Verlängerung der stationären Massnahme 1. Standpunkt der Parteien / Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 1.1 Das Amt für Justizvollzug begründete den Verlängerungsantrag vom 9. Juli 2014 im Wesentlichen damit, bei A.___ bestehe weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme, um das derzeit noch unverändert hohe Rückfallrisiko für die weitere Begehung von Sexualstraftaten zu senken. Es habe sich zwar seit Behandlungsbeginn immer wieder die Frage gestellt, ob er einer Behandlung überhaupt zugänglich sei, seit August 2013 werde aber eine positive Entwicklung im Vollzugsverlauf beschrieben.