Der derzeitige Freiheitsentzug gelte als Massnahme. Gleichzeitig wurde dem Straf- und Massnahmenvollzug Gelegenheit gegeben, zu erklären, ob das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 1. Oktober 2015 und dessen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen etwas am ursprünglichen Antrag vom 9. Juli 2014 ändere. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 5.6 Das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, wies mit Schreiben vom 23. Mai 2016 darauf hin, die Legalprognose sei unverändert ungünstig und im Vergleich zum Juli 2014 müsse heute auch von einer gänzlich ungünstigen Behandlungsprognose ausgegangen werden.