An diesem Entscheid werde festgehalten. Der Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016, mit welchem die für A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert worden sei, sei daher vollstreckbar. Dass die Massnahme momentan faktisch – aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers um Versetzung ins Untersuchungsgefängnis – nicht vollzogen werde, ändere daran nichts. Der derzeitige Freiheitsentzug gelte als Massnahme.