Es bestehe kein Grund, den Beschwerdeführer weiterhin einzusperren. 5.5 Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wies der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer den Antrag auf Haftentlassung mit der Begründung ab, es sei bereits in der Verfügung vom 13. April 2016 festgehalten bzw. entschieden worden, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe resp. es sei der sinngemässe Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. An diesem Entscheid werde festgehalten.