Er bitte daher eindringlich, das Untersuchungsgefängnis anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend zu entlassen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 28. April 2016 die Abweisung der Beschwerde und ein Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch. Eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen. 5.4 Der amtliche Verteidiger wies am 6. Mai 2016 nochmals darauf hin, eine durch Zeitablauf beendete Massnahme könne nicht verlängert werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Verlängerungsantrag um ein paar Jahre verspätet eingereicht. Es bestehe kein Grund, den Beschwerdeführer weiterhin einzusperren.