Richtig sei aber, dass er sich im Untersuchungsgefängnis befinde und dort nicht behandelt werde. Der Titel für den Freiheitsentzug bestehe somit nicht in der verlängerten Massnahme, vielmehr werde der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis zurückbehalten, um den Vollzug der allenfalls zu verlängernden Massnahme zu sichern. Es sei deshalb in Übereinstimmung mit der Verfügung vom 1. April 2016 festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 15. April 2016 zu Unrecht inhaftiert werde. Er bitte daher eindringlich, das Untersuchungsgefängnis anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend zu entlassen.