Der Beschwerdeführer befinde sich deshalb nicht bereits seit Jahren ohne Rechtstitel in der stationären Massnahme. 5.2 Mit Eingabe vom 25. April 2016 wies der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers darauf hin, am 1. April 2016 habe die Präsidentin der Beschwerdekammer festgestellt, die Sicherheitshaft laufe am 14. April 2016 ab. Am 13. April 2016 sei festgestellt worden, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Offenbar stelle man sich nun auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit im Massnahmenvollzug. Richtig sei aber, dass er sich im Untersuchungsgefängnis befinde und dort nicht behandelt werde.