Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug werde deshalb als sinngemässen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde behandelt und der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Weiteren wurde festgehalten, die durch das Amt für Justizvollzug vorgenommene Terminierung der Höchstdauer der Massnahme auf den 14. Dezember 2014 stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer befinde sich deshalb nicht bereits seit Jahren ohne Rechtstitel in der stationären Massnahme.