eventualiter sei seine Entlassung bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme unterziehen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. 5.1 Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte die Präsidentin der Beschwerdekammer fest, die Beschwerde gegen die Anordnung der Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. Januar 2016 habe keine aufschiebende Wirkung.